Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 6. Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich aller in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Eigenschaften dem Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine Mängel bei der einen oder anderen Anforderung zu vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige Beschaffenheit bei anderen Anforderungen ausgeglichen werden. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht bescheinigt werden. Paragraph 6, Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich aller in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Eigenschaften dem Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine Mängel bei der einen oder anderen Anforderung zu vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige Beschaffenheit bei anderen Anforderungen ausgeglichen werden. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht bescheinigt werden.
Dokumentnummer
NOR12135495
Alte Dokumentnummer
N8199112859H