Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Gebrauchswert
§ 7. Sämereien sind nach dem Gebrauchswert (Reinheit mal Keimfähigkeit geteilt durch 100) zu beurteilen, wenn die mangelnde Keimfähigkeit durch eine höhere Reinheit ausgeglichen werden kann. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht bescheinigt werden. Paragraph 7, Sämereien sind nach dem Gebrauchswert (Reinheit mal Keimfähigkeit geteilt durch 100) zu beurteilen, wenn die mangelnde Keimfähigkeit durch eine höhere Reinheit ausgeglichen werden kann. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht bescheinigt werden.
Dokumentnummer
NOR12135496
Alte Dokumentnummer
N8199112860H