Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1991Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1991,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
(3)Absatz 3,Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12135528
Alte Dokumentnummer
N8199114169J