Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 17/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 17/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1991,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 17/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
  3. Absatz 3,Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135528

Alte Dokumentnummer

N8199114169J