Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1991Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1991,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Republik Österreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(4)Absatz 4,Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12135530
Alte Dokumentnummer
N8199114171J