Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Pentachlorphenol (PCP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und von Pentachlorphenol-Natrium sowie sonstigen Pentachlorphenolsalzen und -verbindungen sind verboten.Paragraph eins, (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und von Pentachlorphenol-Natrium sowie sonstigen Pentachlorphenolsalzen und -verbindungen sind verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe, wenn auch als Verunreinigung, insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,01 % (100 ppm) enthalten.Das Verbot des Absatz eins, gilt für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Absatz eins, genannten Stoffe, wenn auch als Verunreinigung, insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,01 % (100 ppm) enthalten.
(3)Absatz 3,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Fertigwaren, die infolge einer Behandlung die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,0005 % (5 ppm) enthalten, sind verboten, wenn die Fertigwaren nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung behandelt worden sind. Für die Feststellung des Masseanteils ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil der Fertigware maßgeblich.Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Fertigwaren, die infolge einer Behandlung die in Absatz eins, genannten Stoffe insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,0005 % (5 ppm) enthalten, sind verboten, wenn die Fertigwaren nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung behandelt worden sind. Für die Feststellung des Masseanteils ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil der Fertigware maßgeblich.
Schlagworte
Pentachlorphenolverbindung
Dokumentnummer
NOR12135534
Alte Dokumentnummer
N8199114224J