Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.02.1991 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 58/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.02.199131.07.2003 BGBl. Nr. 58/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von Pentachlorphenol (PCP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.02.1991BGBl. Nr. 58/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) und von Pentachlorphenol-Natrium sowie sonstigen Pentachlorphenolsalzen und -verbindungen sind verboten.

  1. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Absatz eins, genannten Stoffe, wenn auch als Verunreinigung, insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,01 % (100 ppm) enthalten.
  2. Absatz 3,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Fertigwaren, die infolge einer Behandlung die in Absatz eins, genannten Stoffe insgesamt in einem Masseanteil von mehr als 0,0005 % (5 ppm) enthalten, sind verboten, wenn die Fertigwaren nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung behandelt worden sind. Für die Feststellung des Masseanteils ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil der Fertigware maßgeblich.

Schlagworte

Pentachlorphenolverbindung

Gesetzesnummer

10010660

Dokumentnummer

NOR12135534

Alte Dokumentnummer

N8199114224J