Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Einfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle
§ 10.Paragraph 10,
Werden gefährliche Abfälle oder Altöle in das Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2 Abs. 5) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6 auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Blatt 3 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Begleitschein ist vor der Einfuhr der Abfälle oder Altöle in das Inland auszufüllen. Die Einfuhr ist vom Abfertigungszollamt im Begleitschein zu bestätigen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle in das Inland verbracht, so hat der Übernehmer (Paragraph 2, Absatz 5,) den Begleitschein gemäß Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, vom Übernehmer innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln. Blatt 3 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Begleitschein ist vor der Einfuhr der Abfälle oder Altöle in das Inland auszufüllen. Die Einfuhr ist vom Abfertigungszollamt im Begleitschein zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135549
Alte Dokumentnummer
N8199114244J