Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflicht der Abfall(Altöl)besitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.Diese Verordnung gilt nicht für private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für nicht gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht, Abfallbesitzer, Altölbesitzer
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135540
Alte Dokumentnummer
N8199114235J