Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.02.1991 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 65/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.02.199131.12.2003 BGBl. Nr. 65/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.02.1991BGBl. Nr. 65/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den Paragraphen 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls (Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
    2. Ziffer 2
      die Menge des Abfalls (Altöls);
    3. Ziffer 3
      der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions- oder Manipulationsprozeß oder der Übergeber (Paragraph 2, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (Paragraph 2, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen durch Sicherung auf externen Datenträgern (Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß Absatz eins,

Schlagworte

Produktionsprozeß

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135542

Alte Dokumentnummer

N8199114237J