Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufbewahrungsfrist
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und die aus den Begleitscheinen gemäß Paragraph 7, zu führenden Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann auf Mikrofilm erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135547
Alte Dokumentnummer
N8199114242J