Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Verhinderung des Einschleppens von Cholera aus Peru
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1992Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:Paragraph eins, (1) Das Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Fische, Krusten-, Weich- und Schalentiere, Gemüse und Obst (einschließlich Schalenobst)
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind.Lebensmittel, die aus den in Ziffer eins, genannten Waren hergestellt worden sind.
(2)Absatz 2,Das Herstellen von Lebensmitteln aus den im Abs. 1 genannten Lebensmitteln ist verboten.Das Herstellen von Lebensmitteln aus den im Absatz eins, genannten Lebensmitteln ist verboten.
Schlagworte
Krustentier, Weichtier
Dokumentnummer
NOR12135556
Alte Dokumentnummer
N8199114347J