Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldepflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2002Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
UAW-Verantwortlicher
§ 12. Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Verantwortliche mitzuteilen, die Auskunft über meldepflichtige Sachverhalte geben können. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß eine dieser verantwortlichen Personen an allen Arbeitstagen während der Betriebszeiten jederzeit erreichbar ist. Paragraph 12, Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Verantwortliche mitzuteilen, die Auskunft über meldepflichtige Sachverhalte geben können. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß eine dieser verantwortlichen Personen an allen Arbeitstagen während der Betriebszeiten jederzeit erreichbar ist.
Dokumentnummer
NOR12135569
Alte Dokumentnummer
N8199114371J