Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldepflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2002Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) sind Wirkungen, die im Hinblick auf die Anwendungsgebiete nicht erwünscht sind und als Paragraph 3, Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) sind Wirkungen, die im Hinblick auf die Anwendungsgebiete nicht erwünscht sind und als
Wirkungen auf Grund bisher unbekannter Gegenanzeigen,
Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder kosmetischen Mitteln
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Arzneimitteln auftreten.
Dokumentnummer
NOR12135560
Alte Dokumentnummer
N8199114362J