Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldepflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2002Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4. Arzneimittelzwischenfälle sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder Fälle von Arzneimittelmißbrauch, sofern diese Paragraph 4, Arzneimittelzwischenfälle sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder Fälle von Arzneimittelmißbrauch, sofern diese
eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt erfordern oder eine Verlängerung des stationären Aufenthaltes zur Folge haben,
eine maligne Erkrankung verursachen,
eine angeborene Mißbildung oder
eine sonstige andauernde oder schwere Schädigung der Gesundheit hervorrufen.
Dokumentnummer
NOR12135561
Alte Dokumentnummer
N8199114363J