Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldepflicht-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2002Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Meldungen von im Inland aufgetretenen UAW
§ 7. Erhält der Meldepflichtige auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Arzneimittel hinsichtlich Paragraph 7, Erhält der Meldepflichtige auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Arzneimittel hinsichtlich
Arzneimittelzwischenfällen,
unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die nicht als bekannt (§ 5) gelten, oderunerwünschter Arzneimittelwirkungen, die nicht als bekannt (Paragraph 5,) gelten, oder
unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die als bekannt (§ 5) gelten, aber in einer über den Stand des Wissens hinausgehenden Häufigkeit aufgetreten sind,unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die als bekannt (Paragraph 5,) gelten, aber in einer über den Stand des Wissens hinausgehenden Häufigkeit aufgetreten sind,
welche im Inland aufgetreten sind, oder ein Arzneimittel betreffen, das im Inland abgegeben oder angewendet wurde, ist das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unverzüglich zu informieren.
Dokumentnummer
NOR12135564
Alte Dokumentnummer
N8199114366J