Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. (1) Der Prüfungskommission haben anzugehören:Paragraph 10, (1) Der Prüfungskommission haben anzugehören:
Der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger),
die Lehrkräfte der Prüfungsfächer und
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2)Absatz 2,Die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlußprüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie der Lehrgangsleiter und die (der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der kommissionellen Prüfung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an den Prüfling Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12135583
Alte Dokumentnummer
N8199114938J