Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 11. (1) Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in diesem sind die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.Paragraph 11, (1) Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu führen, in diesem sind die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2)Absatz 2,Prüfungskalkül sind die Noten
„sehr gut'' (1),
„gut'' (2),
„befriedigend'' (3),
„genügend'' (4),
„nicht genügend'' (5).
Dokumentnummer
NOR12135584
Alte Dokumentnummer
N8199114939J