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§ 12 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1212.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 12, (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.

  1. Absatz 2,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 3,Dem im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135585

Alte Dokumentnummer

N8199114940J