Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 10 Abs. 1 Z 4 angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.Paragraph 12, (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Dem im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.Dem im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Kommissionsmitglied kommt nur beratende Stimme zu.
Dokumentnummer
NOR12135585
Alte Dokumentnummer
N8199114940J