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§ 13 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1312.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13, (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keines der Prüfungsfächer mit „nicht genügend'' beurteilt wurde.

  1. Absatz 2,Bei „nicht genügend'' in einem oder zwei Prüfungsgegenständen ist eine Wiederholungsprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen abzulegen. Bei „nicht genügend'' in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen. Zu einer Wiederholungsprüfung darf der Prüfling zweimal antreten.
  2. Absatz 3,Der Termin für die Wiederholung kommissioneller Prüfungen ist von der Prüfungskommission anläßlich der Bewertung festzusetzen. Bei „nicht genügendem'' Erfolg in mehr als zwei Fächern darf der Prüfling erst nach Ablauf von drei Monaten erneut zur kommissionellen Abschlußprüfung antreten.
  3. Absatz 4,Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind der Ausbildungslehrgang und die Abschlußprüfung zu wiederholen.
  4. Absatz 5,Nimmt ein Prüfling an einer kommissionellen Prüfung unentschuldigt nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135586

Alte Dokumentnummer

N8199114941J