Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 13. (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keines der Prüfungsfächer mit „nicht genügend'' beurteilt wurde.Paragraph 13, (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keines der Prüfungsfächer mit „nicht genügend'' beurteilt wurde.
(2)Absatz 2,Bei „nicht genügend'' in einem oder zwei Prüfungsgegenständen ist eine Wiederholungsprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen abzulegen. Bei „nicht genügend'' in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen. Zu einer Wiederholungsprüfung darf der Prüfling zweimal antreten.
(3)Absatz 3,Der Termin für die Wiederholung kommissioneller Prüfungen ist von der Prüfungskommission anläßlich der Bewertung festzusetzen. Bei „nicht genügendem'' Erfolg in mehr als zwei Fächern darf der Prüfling erst nach Ablauf von drei Monaten erneut zur kommissionellen Abschlußprüfung antreten.
(4)Absatz 4,Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind der Ausbildungslehrgang und die Abschlußprüfung zu wiederholen.
(5)Absatz 5,Nimmt ein Prüfling an einer kommissionellen Prüfung unentschuldigt nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
Dokumentnummer
NOR12135586
Alte Dokumentnummer
N8199114941J