Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundstempel der den Ausbildungslehrgang veranstaltenden Stelle zu versehen und von den im § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Mitgliedern zu unterzeichnen (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Paragraph 15, (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundstempel der den Ausbildungslehrgang veranstaltenden Stelle zu versehen und von den im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Mitgliedern zu unterzeichnen (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Das Zeugnis hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder „mit Erfolg'' zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn in mindestens der Hälfte der Einzelprüfungen und der Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung einschließlich der Beurteilung der praktischen Ausbildung die Note „sehr gut'' und in den anderen Fächern die Note „gut'' erzielt worden ist. Wurde in einem Gegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Gegenständen ausgeglichen werden. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolvent(inn)en des Ausbildungslehrganges durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Schlagworte
Absolvent, Absolventin
Dokumentnummer
NOR12135588
Alte Dokumentnummer
N8199114943J