Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Besondere Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
§ 16. (1) Abweichend von § 9 sind zur kommissionellen Abschlußprüfung nach Absolvierung einer Ergänzungsausbildung Personen zuzulassen, dieParagraph 16, (1) Abweichend von Paragraph 9, sind zur kommissionellen Abschlußprüfung nach Absolvierung einer Ergänzungsausbildung Personen zuzulassen, die
das Studium der Medizin abgeschlossen oder
ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe(in) erworben haben.
(2)Absatz 2,Ohne Ergänzungsausbildung sind Personen, die eine der in Anlage 3 Z 1 bis 10 genannten Schulen bis Ende des Jahres 1995 oder die in Anlage 3 Z 11 genannte Schule erfolgreich absolviert haben und Nachweise über eine praktische Ausbildung oder Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich von jeweils mindestens 400 Stunden erbringen, zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen.Ohne Ergänzungsausbildung sind Personen, die eine der in Anlage 3 Ziffer eins bis 10 genannten Schulen bis Ende des Jahres 1995 oder die in Anlage 3 Ziffer 11, genannte Schule erfolgreich absolviert haben und Nachweise über eine praktische Ausbildung oder Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich von jeweils mindestens 400 Stunden erbringen, zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen.
(3)Absatz 3,Über die Zulassung nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.Über die Zulassung nach Absatz eins und 2 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4)Absatz 4,Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 gilt § 10 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Lehrgangsleiters der Leiter der Ergänzungsausbildung und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) die in § 17 Abs. 2 genannte diplomierte Krankenpflegeperson tritt.Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, daß an Stelle des Lehrgangsleiters der Leiter der Ergänzungsausbildung und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) die in Paragraph 17, Absatz 2, genannte diplomierte Krankenpflegeperson tritt.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 2 genannten Personen können die kommissionelle Abschlußprüfung vor jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestellten Prüfungskommission ablegen. Bei Bedarf kann der Landeshauptmann eine eigene Prüfungskommission einrichten, wobei § 10 mit der Maßgabe gilt, daß an Stelle des Lehrgangsleiters ein entsprechend geeigneter Arzt und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) eine entsprechend geeignete diplomierte Krankenpflegeperson tritt.Die in Absatz 2, genannten Personen können die kommissionelle Abschlußprüfung vor jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestellten Prüfungskommission ablegen. Bei Bedarf kann der Landeshauptmann eine eigene Prüfungskommission einrichten, wobei Paragraph 10, mit der Maßgabe gilt, daß an Stelle des Lehrgangsleiters ein entsprechend geeigneter Arzt und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) eine entsprechend geeignete diplomierte Krankenpflegeperson tritt.
Schlagworte
Ausbildungsbestimmung, Stationsgehilfe, Stationsgehilfin
Dokumentnummer
NOR12135589
Alte Dokumentnummer
N8199114944J