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§ 16 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1612.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt

Besondere Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen

Paragraph 16, (1) Abweichend von Paragraph 9, sind zur kommissionellen Abschlußprüfung nach Absolvierung einer Ergänzungsausbildung Personen zuzulassen, die

  1. Ziffer eins
    das Studium der Medizin abgeschlossen oder
  2. Ziffer 2
    ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe(in) erworben haben.
  1. Absatz 2,Ohne Ergänzungsausbildung sind Personen, die eine der in Anlage 3 Ziffer eins bis 10 genannten Schulen bis Ende des Jahres 1995 oder die in Anlage 3 Ziffer 11, genannte Schule erfolgreich absolviert haben und Nachweise über eine praktische Ausbildung oder Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich von jeweils mindestens 400 Stunden erbringen, zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 3,Über die Zulassung nach Absatz eins und 2 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
  3. Absatz 4,Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, daß an Stelle des Lehrgangsleiters der Leiter der Ergänzungsausbildung und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) die in Paragraph 17, Absatz 2, genannte diplomierte Krankenpflegeperson tritt.
  4. Absatz 5,Die in Absatz 2, genannten Personen können die kommissionelle Abschlußprüfung vor jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestellten Prüfungskommission ablegen. Bei Bedarf kann der Landeshauptmann eine eigene Prüfungskommission einrichten, wobei Paragraph 10, mit der Maßgabe gilt, daß an Stelle des Lehrgangsleiters ein entsprechend geeigneter Arzt und an Stelle der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) eine entsprechend geeignete diplomierte Krankenpflegeperson tritt.

Schlagworte

Ausbildungsbestimmung, Stationsgehilfe, Stationsgehilfin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135589

Alte Dokumentnummer

N8199114944J