Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. (1) Ergänzungsausbildungen zur Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) als auch in Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen abgehalten werden.Paragraph 17, (1) Ergänzungsausbildungen zur Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) als auch in Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Ergänzungsausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Sie hat unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes und einer diplomierten Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Für Personen, die die Ergänzungsausbildung absolvieren, besteht Anwesenheitspflicht.
(4)Absatz 4,Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
Schlagworte
Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135590
Alte Dokumentnummer
N8199114945J