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§ 17 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1712.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 17, (1) Ergänzungsausbildungen zur Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung zum (zur) Pflegehelfer(in) als auch in Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen abgehalten werden.

  1. Absatz 2,Der Ergänzungsausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Sie hat unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes und einer diplomierten Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. Absatz 3,Für Personen, die die Ergänzungsausbildung absolvieren, besteht Anwesenheitspflicht.
  3. Absatz 4,Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

Schlagworte

Pflegehelfer, Pflegehelferin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135590

Alte Dokumentnummer

N8199114945J