Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 18. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen haben, hat eine theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.Paragraph 18, (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen haben, hat eine theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat 80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 4 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 4 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat 600 Stunden Pflegepraxis im ambulanten oder stationären Bereich zu umfassen. In diese Ausbildung können bereits absolvierte Pflegepraktika eingerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR12135591
Alte Dokumentnummer
N8199114946J