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§ 18 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1812.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 18, (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen haben, hat eine theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat 80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 4 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 4 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat 600 Stunden Pflegepraxis im ambulanten oder stationären Bereich zu umfassen. In diese Ausbildung können bereits absolvierte Pflegepraktika eingerechnet werden.

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135591

Alte Dokumentnummer

N8199114946J