Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 19. (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben haben, hat eine theoretische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.Paragraph 19, (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben haben, hat eine theoretische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat 160 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 5 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 5 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
(3)Absatz 3,Für Stationsgehilf(inn)en, die ihren Beruf befugtermaßen
mindestens fünf Jahre ab Verleihung des Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe(in) und
mindestens zwei Jahre davon vor Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung ununterbrochen
ausgeübt haben, hat die theoretische Ausbildung 80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 6 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 6 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
(4)Absatz 4,Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Abwicklung der kommissionellen Abschlußprüfung die §§ 10 bis 15.Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Abwicklung der kommissionellen Abschlußprüfung die Paragraphen 10 bis 15,
Schlagworte
Stationsgehilfe, Stationsgehilfin
Dokumentnummer
NOR12135592
Alte Dokumentnummer
N8199114947J