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§ 19 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1912.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 19, (1) Die Ergänzungsausbildung für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben haben, hat eine theoretische Ausbildung zu umfassen. Sie dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf geriatrische, gerontologische und gerontopsychiatrische Belange.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat 160 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 5 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 5 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
  2. Absatz 3,Für Stationsgehilf(inn)en, die ihren Beruf befugtermaßen
    1. Ziffer eins
      mindestens fünf Jahre ab Verleihung des Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe(in) und
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Jahre davon vor Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung ununterbrochen
    ausgeübt haben, hat die theoretische Ausbildung 80 Stunden zu betragen und hat die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 6 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen der in Anlage 6 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
  3. Absatz 4,Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Abwicklung der kommissionellen Abschlußprüfung die Paragraphen 10 bis 15,

Schlagworte

Stationsgehilfe, Stationsgehilfin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135592

Alte Dokumentnummer

N8199114947J