Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 20. (1) Für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen und eine Ergänzungsausbildung gemäß § 18 absolviert haben, sind abweichend von § 9 nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Z 5 und 16 Gegenstand der kommissionellen Abschlußprüfung.Paragraph 20, (1) Für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen und eine Ergänzungsausbildung gemäß Paragraph 18, absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 9, nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer 5 und 16 Gegenstand der kommissionellen Abschlußprüfung.
(2)Absatz 2,Für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben und eine Ergänzungsausbildung gemäß § 19 absolviert haben, sind abweichend von § 9 nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Z 4, 5 und 16 Gegenstand der - kommissionellen Abschlußprüfung. Die Prüfung hat dabei in möglichst praxisbezogener Weise unter Bedachtnahme auf die bisherige spezifische Verwendung zu erfolgen.Für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben und eine Ergänzungsausbildung gemäß Paragraph 19, absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 9, nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer 4, 5 und 16 Gegenstand der - kommissionellen Abschlußprüfung. Die Prüfung hat dabei in möglichst praxisbezogener Weise unter Bedachtnahme auf die bisherige spezifische Verwendung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen werden, hat bei dieser nur eine praxisbezogene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten in den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Z 5 und 6 zu erfolgen.Bei Personen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen werden, hat bei dieser nur eine praxisbezogene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten in den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Ziffer 5 und 6 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 hat abweichend von § 15 nur das Gesamtkalkül „mit Erfolg'' zu enthalten (Anlage 7) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Absatz eins bis 3 hat abweichend von Paragraph 15, nur das Gesamtkalkül „mit Erfolg'' zu enthalten (Anlage 7) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Schlagworte
Stationsgehilfe, Stationsgehilfin
Dokumentnummer
NOR12135593
Alte Dokumentnummer
N8199114948J