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§ 20 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2012.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 20, (1) Für Personen, die das Studium der Medizin abgeschlossen und eine Ergänzungsausbildung gemäß Paragraph 18, absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 9, nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer 5 und 16 Gegenstand der kommissionellen Abschlußprüfung.

  1. Absatz 2,Für Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum (zur) Stationsgehilfen(in) erworben und eine Ergänzungsausbildung gemäß Paragraph 19, absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 9, nur die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer 4, 5 und 16 Gegenstand der - kommissionellen Abschlußprüfung. Die Prüfung hat dabei in möglichst praxisbezogener Weise unter Bedachtnahme auf die bisherige spezifische Verwendung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei Personen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen werden, hat bei dieser nur eine praxisbezogene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten in den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Ziffer 5 und 6 zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Absatz eins bis 3 hat abweichend von Paragraph 15, nur das Gesamtkalkül „mit Erfolg'' zu enthalten (Anlage 7) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Schlagworte

Stationsgehilfe, Stationsgehilfin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135593

Alte Dokumentnummer

N8199114948J