Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 21. (1) Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet und vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfe(in) ausgeübt haben, können durch Absolvierung einer Ergänzungsausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Pflegehelfer(in) erlangenParagraph 21, (1) Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet und vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfe(in) ausgeübt haben, können durch Absolvierung einer Ergänzungsausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Pflegehelfer(in) erlangen
(2)Absatz 2,Diese Ausbildung dient der Vermittlung ergänzender Kenntnisse in Psychologie, Psychiatrie, Kommunikation und Gerontologie.
Schlagworte
Stationsgehilfe, Stationsgehilfin, Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135594
Alte Dokumentnummer
N8199114949J