Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22. (1) Ergänzungsausbildungen zur Erlangung der Berechtigung des Berufs als Pflegehelfer(in) können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung als Pflegehelfer(in) als auch in Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen abgehalten werden.Paragraph 22, (1) Ergänzungsausbildungen zur Erlangung der Berechtigung des Berufs als Pflegehelfer(in) können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung als Pflegehelfer(in) als auch in Verbindung mit Krankenanstalten oder Pflegeheimen abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes und einer diplomierten Krankenpflegeperson zu erfolgen, die für diese Tätigkeit fachlich geeignet sind und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Die Abhaltung von Ergänzungsausbildungen ist dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
Schlagworte
Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135595
Alte Dokumentnummer
N8199114950J