Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 23. (1) Die Ergänzungsausbildung hat 40 Stunden zu betragen und ist in einem Zeitraum von höchstens zwei Wochen durchzuführen. Für die Teilnehmer(innen) besteht Anwesenheitspflicht.Paragraph 23, (1) Die Ergänzungsausbildung hat 40 Stunden zu betragen und ist in einem Zeitraum von höchstens zwei Wochen durchzuführen. Für die Teilnehmer(innen) besteht Anwesenheitspflicht.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsausbildung hat die in Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 8 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen mit der in Anlage 8 im jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
Schlagworte
Teilnehmer, Teilnehmerin
Dokumentnummer
NOR12135596
Alte Dokumentnummer
N8199114951J