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§ 23 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2312.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 23, (1) Die Ergänzungsausbildung hat 40 Stunden zu betragen und ist in einem Zeitraum von höchstens zwei Wochen durchzuführen. Für die Teilnehmer(innen) besteht Anwesenheitspflicht.

  1. Absatz 2,Die Ergänzungsausbildung hat die in Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 8 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen mit der in Anlage 8 im jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.

Schlagworte

Teilnehmer, Teilnehmerin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135596

Alte Dokumentnummer

N8199114951J