Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Zusatzschulung Diabetes/Insulin
§ 25. (1) Schulungen für Pflegehelfer(innen) zur Erlangung der Berechtigung zur Vornahme subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n als auch in Verbindung mit Krankenanstalten abgehalten werden.Paragraph 25, (1) Schulungen für Pflegehelfer(innen) zur Erlangung der Berechtigung zur Vornahme subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung können sowohl in Verbindung mit Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n als auch in Verbindung mit Krankenanstalten abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat durch einen Arzt zu erfolgen, der für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist und die erforderliche Berufserfahrung besitzt. Seine Bestellung obliegt dem Landeshauptmann auf Vorschlag der kursveranstaltenden Stelle.
(3)Absatz 3,Die Abhaltung der Schulung ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anzuzeigen.
Schlagworte
Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135598
Alte Dokumentnummer
N8199114953J