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§ 26 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2612.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 26, (1) Die Schulung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Verabreichung subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretische und praktische Schulung den (die) Pflegehelfer(in) unter Bedachtnahme auf mögliche Komplikationen zur fachgerechten Vornahme subkutaner Insulininjektionen zu befähigen.

  1. Absatz 2,Die Schulung hat insgesamt 20 Stunden zu betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung hat die in Anlage 9 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in der Anlage 9 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.

Schlagworte

Pflegehelfer, Pflegehelferin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135599

Alte Dokumentnummer

N8199114954J