Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 26. (1) Die Schulung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Verabreichung subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretische und praktische Schulung den (die) Pflegehelfer(in) unter Bedachtnahme auf mögliche Komplikationen zur fachgerechten Vornahme subkutaner Insulininjektionen zu befähigen.Paragraph 26, (1) Die Schulung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Verabreichung subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretische und praktische Schulung den (die) Pflegehelfer(in) unter Bedachtnahme auf mögliche Komplikationen zur fachgerechten Vornahme subkutaner Insulininjektionen zu befähigen.
(2)Absatz 2,Die Schulung hat insgesamt 20 Stunden zu betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung hat die in Anlage 9 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in der Anlage 9 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.
Schlagworte
Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135599
Alte Dokumentnummer
N8199114954J