Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 27. (1) Über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung ist eine Bestätigung (Anlage 10) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Bestätigung ist mit dem Rundstempel der die Schulung veranstaltenden Stelle zu versehen und vom ausbildenden Arzt zu unterzeichnen.Paragraph 27, (1) Über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung ist eine Bestätigung (Anlage 10) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Bestätigung ist mit dem Rundstempel der die Schulung veranstaltenden Stelle zu versehen und vom ausbildenden Arzt zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn sich der ausbildende Arzt in geeigneter Weise davon überzeugt hat, daß der (die) Pflegehelfer(in) sowohl über die theoretischen Kenntnisse als auch die manuelle Fertigkeit verfügt, die für die Verabreichung subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung erforderlich sind.
(3) Die Schulung kann wiederholt werden, wenn sie nicht erfolgreich absolviert wurde.
Schlagworte
Pflegehelfer, Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135600
Alte Dokumentnummer
N8199114955J