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§ 27 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2712.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 27, (1) Über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung ist eine Bestätigung (Anlage 10) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Bestätigung ist mit dem Rundstempel der die Schulung veranstaltenden Stelle zu versehen und vom ausbildenden Arzt zu unterzeichnen.

  1. Absatz 2,Die Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn sich der ausbildende Arzt in geeigneter Weise davon überzeugt hat, daß der (die) Pflegehelfer(in) sowohl über die theoretischen Kenntnisse als auch die manuelle Fertigkeit verfügt, die für die Verabreichung subkutaner Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung erforderlich sind.

(3) Die Schulung kann wiederholt werden, wenn sie nicht erfolgreich absolviert wurde.

Schlagworte

Pflegehelfer, Pflegehelferin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135600

Alte Dokumentnummer

N8199114955J