Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. (1) Zur Unterstützung des Lehrgangsleiters und zur Betreuung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist eine diplomierte Krankenpflegeperson als leitende(r) Lehrschwester (Lehrpfleger) zu bestellen. Sie hat über die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung sowie über Berufserfahrung zu verfügen.Paragraph 2, (1) Zur Unterstützung des Lehrgangsleiters und zur Betreuung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist eine diplomierte Krankenpflegeperson als leitende(r) Lehrschwester (Lehrpfleger) zu bestellen. Sie hat über die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung sowie über Berufserfahrung zu verfügen.
(2)Absatz 2,Der (Dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger) obliegt die Organisation des gesamten Lehrganges sowie die Aufsicht über die praktische Ausbildung.
(3)Absatz 3,Für die (den) Lehrschwester (Lehrpfleger) kann ein (eine) Stellvertreter(in) bestellt werden. Für diesen (diese) gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die (den) leitende(n) Lehrschwester (Lehrpfleger).
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin
Dokumentnummer
NOR12135575
Alte Dokumentnummer
N8199114930J