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§ 4 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4, (1) Der Ausbildungslehrgang dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter Führung von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretischen und praktischen Unterricht die Lehrgangsteilnehmer(innen) soweit in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf gerontologische, gerontopsychologische und gerontopsychiatrische Belange auszubilden, daß sie jederzeit in der Lage sind, sowohl im stationären Akutbereich als auch im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten, in Pflegeheimen und Pflegestationen von Altenheimen sowie im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, ihren Berufsobliegenheiten als Pflegehelfer(in) nachzukommen.

  1. Absatz 2,Der theoretische und praktische Unterricht ist so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die sachliche und personelle Ausstattung die fachgerechte Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Krankenpflegeperson gewährleistet ist.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin, Pflegehelfer, Pflegehelferin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135577

Alte Dokumentnummer

N8199114932J