Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter Führung von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretischen und praktischen Unterricht die Lehrgangsteilnehmer(innen) soweit in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf gerontologische, gerontopsychologische und gerontopsychiatrische Belange auszubilden, daß sie jederzeit in der Lage sind, sowohl im stationären Akutbereich als auch im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten, in Pflegeheimen und Pflegestationen von Altenheimen sowie im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, ihren Berufsobliegenheiten als Pflegehelfer(in) nachzukommen.Paragraph 4, (1) Der Ausbildungslehrgang dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter Führung von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, durch theoretischen und praktischen Unterricht die Lehrgangsteilnehmer(innen) soweit in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unter besonderer Bedachtnahme auf gerontologische, gerontopsychologische und gerontopsychiatrische Belange auszubilden, daß sie jederzeit in der Lage sind, sowohl im stationären Akutbereich als auch im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten, in Pflegeheimen und Pflegestationen von Altenheimen sowie im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, ihren Berufsobliegenheiten als Pflegehelfer(in) nachzukommen.
(2)Absatz 2,Der theoretische und praktische Unterricht ist so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die sachliche und personelle Ausstattung die fachgerechte Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Krankenpflegeperson gewährleistet ist.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin, Pflegehelfer,
Pflegehelferin
Dokumentnummer
NOR12135577
Alte Dokumentnummer
N8199114932J