Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.Paragraph 5, (1) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat 1 600 Stunden zu betragen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und die praktische Ausbildung zu entfallen hat. Theorie und Praxis haben einander zeitlich und inhaltlich in geeigneter Weise zu ergänzen. Die Lehrgangsteilnehmer(innen) sind verpflichtet, am theoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten. Der Unterricht ist von Personen mit der in Anlage 1 beim jeweiligen Fach geforderten Qualifikation abzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Ausbildung ist grundsätzlich ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie Schwangerschaft und Krankheit, möglich. Bei Unterbrechung oder Wechsel des Ausbildungslehrganges können absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden.
(5)Absatz 5,Die Organisation und Durchführung des Lehrganges ist so zu gestalten, daß die kommissionelle Abschlußprüfung frühestens nach 12 Monaten und spätestens nach 24 Monaten stattfindet.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin
Dokumentnummer
NOR12135578
Alte Dokumentnummer
N8199114933J