Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 6. (1) Die praktische Ausbildung hat 800 Stunden zu umfassen. Sie ist in folgenden Bereichen abzuhalten:Paragraph 6, (1) Die praktische Ausbildung hat 800 Stunden zu umfassen. Sie ist in folgenden Bereichen abzuhalten:
Im stationären Akutbereich von Krankenanstalten,
im stationären Langzeitbereich von Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und
extramural im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege
anbieten.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung hat in jedem der drei Bereiche mindestens 200 Stunden zu umfassen. Bei nachgewiesenem Mangel an entsprechenden Ausbildungsplätzen kann bei der in Abs. 1 Z 3 angeführten Ausbildung eine Reduzierung bis auf 100 Stunden genehmigt werden. In diesem Fall hat die in Abs. 1 Z 2 genannte Ausbildung mindestens 300 Stunden zu umfassen.Die praktische Ausbildung hat in jedem der drei Bereiche mindestens 200 Stunden zu umfassen. Bei nachgewiesenem Mangel an entsprechenden Ausbildungsplätzen kann bei der in Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Ausbildung eine Reduzierung bis auf 100 Stunden genehmigt werden. In diesem Fall hat die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Ausbildung mindestens 300 Stunden zu umfassen.
(3)Absatz 3,Versäumen Lehrgangsteilnehmer(innen) mehr als 80 Stunden der praktischen Ausbildung, so haben sie die darüber hinausgehenden Fehlzeiten nachzuholen.
(4)Absatz 4,Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(5)Absatz 5,Die praktische Ausbildung hat jeweils unter der Aufsicht und Anleitung einer diplomierten Krankenpflegeperson zu erfolgen. Diese hat der (dem) leitenden Lehrschwester (Lehrpfleger) über den Ablauf der praktischen Ausbildung regelmäßig zu berichten und einen Abschlußbericht samt Bewertung des (der) Lehrgangsteilnehmers(in) unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Praktikums vorzulegen. Der Abschlußbericht ist auch dem (der) Lehrgangsteilnehmer(in) zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6,Die (Der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) hat unter Heranziehung der Abschlußberichte gemäß Abs. 4 die Praktika zu beurteilen und am Ende der Ausbildung auf Grund dieser Beurteilung eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Für die Bewertung ist § 11 Abs. 2 heranzuziehen, wobei nicht nachgeholte Fehlzeiten von mehr als 80 Stunden eine positive Bewertung ausschließen.Die (Der) leitende Lehrschwester (Lehrpfleger) hat unter Heranziehung der Abschlußberichte gemäß Absatz 4, die Praktika zu beurteilen und am Ende der Ausbildung auf Grund dieser Beurteilung eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Für die Bewertung ist Paragraph 11, Absatz 2, heranzuziehen, wobei nicht nachgeholte Fehlzeiten von mehr als 80 Stunden eine positive Bewertung ausschließen.
(7)Absatz 7,Im Rahmen jedes der Praktikumsbereiche haben Zusammenkünfte von Lehrgangsteilnehmer(inne)n, einem geeigneten Vertreter des Lehrpersonals der Praktikumsstelle und allenfalls der (des) leitenden Lehrschwester (Lehrpflegers) im Ausmaß von mindestens viermal zwei Stunden zum Zweck der Aussprache, des Erfahrungsaustausches und der Problemerörterung zu erfolgen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin
Dokumentnummer
NOR12135579
Alte Dokumentnummer
N8199114934J