Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung sind in allen theoretischen Unterrichtsfächern mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Prüfungen abzuhalten.Paragraph 7, (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung sind in allen theoretischen Unterrichtsfächern mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Prüfungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Lehrpersonen haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer(innen) zu überzeugen.
(3)Absatz 3,Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsfächern „Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung'', „Praxisreflexion und Supervision'' und allfälligen Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Ausbildungserfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin
Dokumentnummer
NOR12135580
Alte Dokumentnummer
N8199114935J