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§ 7 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 712.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7, (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung sind in allen theoretischen Unterrichtsfächern mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Prüfungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Lehrpersonen haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer(innen) zu überzeugen.
  2. Absatz 3,Keine Prüfungen sind in den Unterrichtsfächern „Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung'', „Praxisreflexion und Supervision'' und allfälligen Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Ausbildungserfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135580

Alte Dokumentnummer

N8199114935J