Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 8. (1) In den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Z 1, 2, 7 bis 15 und 18 bis 20 sind nach Abschluß der Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmen.Paragraph 8, (1) In den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Ziffer eins, 2, 7 bis 15 und 18 bis 20 sind nach Abschluß der Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmen.
(2)Absatz 2,Mit „nicht genügendem'' Erfolg abgelegte Einzelprüfungen können bei der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches einmal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Bei negativer Beurteilung von mehr als zwei Einzelprüfungen trotz Wiederholung gemäß Abs. 2 ist der Lehrgang zu wiederholen.Bei negativer Beurteilung von mehr als zwei Einzelprüfungen trotz Wiederholung gemäß Absatz 2, ist der Lehrgang zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Werden nicht mehr als zwei Einzelprüfungen mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind die negativ abgeschlossenen Fächer zusätzlich bei der kommissionellen Abschlußprüfung (§ 9) zu prüfen.Werden nicht mehr als zwei Einzelprüfungen mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind die negativ abgeschlossenen Fächer zusätzlich bei der kommissionellen Abschlußprüfung (Paragraph 9,) zu prüfen.
(5)Absatz 5,Nimmt ein Prüfling an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
Dokumentnummer
NOR12135581
Alte Dokumentnummer
N8199114936J