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§ 8 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 8, (1) In den Unterrichtsfächern gemäß Anlage 1 Ziffer eins, 2, 7 bis 15 und 18 bis 20 sind nach Abschluß der Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmen.

  1. Absatz 2,Mit „nicht genügendem'' Erfolg abgelegte Einzelprüfungen können bei der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 3,Bei negativer Beurteilung von mehr als zwei Einzelprüfungen trotz Wiederholung gemäß Absatz 2, ist der Lehrgang zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Werden nicht mehr als zwei Einzelprüfungen mit „nicht genügend'' beurteilt, so sind die negativ abgeschlossenen Fächer zusätzlich bei der kommissionellen Abschlußprüfung (Paragraph 9,) zu prüfen.
  4. Absatz 5,Nimmt ein Prüfling an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135581

Alte Dokumentnummer

N8199114936J