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§ 9 PflHV

Fassungen
12.04.1991 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 912.04.199128.02.2001 BGBl. Nr. 175/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehelferverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 175/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999

Abkürzung

PflHV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 9, (1) Die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer 3, 4, 5, 6 und 16 sind Gegenstand einer mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung, die nach Abschluß des Lehrganges von einer Prüfungskommission in zwei Teilen abzunehmen ist. Eine Teilprüfung darf dabei maximal drei Fächer beinhalten. Zwischen der ersten und zweiten Teilprüfung müssen mindestens drei und dürfen höchstens zehn Tage liegen.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter die Prüfungstermine festzulegen. Diese sind den Lehrgangsteilnehmer(inne)n unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden. Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, ausgenommen in dem in Paragraph 8, Absatz 4, angeführten Fall,
    2. Ziffer 2
      maximale Fehlzeiten von 40 Stunden im Fach „Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung'' und
    3. Ziffer 3
      die positive Gesamtbewertung der Praktika.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin

Gesetzesnummer

10010668

Dokumentnummer

NOR12135582

Alte Dokumentnummer

N8199114937J