Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehelferverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 9. (1) Die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6 und 16 sind Gegenstand einer mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung, die nach Abschluß des Lehrganges von einer Prüfungskommission in zwei Teilen abzunehmen ist. Eine Teilprüfung darf dabei maximal drei Fächer beinhalten. Zwischen der ersten und zweiten Teilprüfung müssen mindestens drei und dürfen höchstens zehn Tage liegen.Paragraph 9, (1) Die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer 3, 4, 5, 6 und 16 sind Gegenstand einer mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung, die nach Abschluß des Lehrganges von einer Prüfungskommission in zwei Teilen abzunehmen ist. Eine Teilprüfung darf dabei maximal drei Fächer beinhalten. Zwischen der ersten und zweiten Teilprüfung müssen mindestens drei und dürfen höchstens zehn Tage liegen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter die Prüfungstermine festzulegen. Diese sind den Lehrgangsteilnehmer(inne)n unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden. Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung sind:
die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, ausgenommen in dem in § 8 Abs. 4 angeführten Fall,die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, ausgenommen in dem in Paragraph 8, Absatz 4, angeführten Fall,
maximale Fehlzeiten von 40 Stunden im Fach „Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung'' und
die positive Gesamtbewertung der Praktika.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsteilnehmerin
Dokumentnummer
NOR12135582
Alte Dokumentnummer
N8199114937J