Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2015Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:
Stoffgruppen Mengenschwelle
Bodenaushub................................ 20 t
Betonabbruch............................... 20 t
Asphaltaufbruch............................ 5 t
Holzabfälle................................ 5 t
Metallabfälle.............................. 2 t
Kunststoffabfälle.......................... 2 t
Baustellenabfälle.......................... 10 t
mineralischer Bauschutt.................... 40 t
(2)Absatz 2,Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Absatz eins,) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135612
Alte Dokumentnummer
N8199115259J