Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2015Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen. Wenn die in Paragraph eins, Absatz eins, erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135614
Alte Dokumentnummer
N8199115261J