Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2015Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 4.Paragraph 4,
Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135615
Alte Dokumentnummer
N8199115262J