Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Kontrollorgane
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden aufParagraph eins, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Küken- und Jungtierlieferbetriebe,
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Betriebe oder Anlagen, die ausschließlich zur Haltung oder Erzeugung von Ziergeflügel dienen, und
Nutzgeflügel, dessen Fleisch ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb
Dokumentnummer
NOR12135617
Alte Dokumentnummer
N8199115353J