Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10, (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, daß vom gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt jede Elterntierherde in den ersten 48 Lebensstunden beziehungsweise sofort nach der Aufstallung einer Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis unterzogen wird. Bei dieser Untersuchung sind die Windeln oder Einstreu von mindestens 200 Küken und zusätzlich - sofern vorhanden - maximal zehn verendete Küken an eine Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Bei der Einfuhr von Tieren aus dem Ausland kann die Sendung auch vom Amtstierarzt dieser Untersuchung unterzogen werden. Ergibt die Untersuchung ein positives Ergebnis, so darf diese Herde zur Bruteiergewinnung nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat bei allen Tieren einer Elterntierherde jährlich eine Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis durch den gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt zu veranlassen. Diese Untersuchung darf bei weiblichen Tieren nicht vor Erreichen einer 10%igen Legetätigkeit der Herde erfolgen. Männliche Tiere dürfen nicht vor Erreichen des fünften Lebensmonats untersucht werden.
  2. Absatz 3,Die Blutuntersuchungen sind mit einem vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannten Testverfahren vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135626

Alte Dokumentnummer

N8199115362J