Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, daß vom gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt jede Elterntierherde in den ersten 48 Lebensstunden beziehungsweise sofort nach der Aufstallung einer Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis unterzogen wird. Bei dieser Untersuchung sind die Windeln oder Einstreu von mindestens 200 Küken und zusätzlich - sofern vorhanden - maximal zehn verendete Küken an eine Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Bei der Einfuhr von Tieren aus dem Ausland kann die Sendung auch vom Amtstierarzt dieser Untersuchung unterzogen werden. Ergibt die Untersuchung ein positives Ergebnis, so darf diese Herde zur Bruteiergewinnung nicht verwendet werden.Paragraph 10, (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, daß vom gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt jede Elterntierherde in den ersten 48 Lebensstunden beziehungsweise sofort nach der Aufstallung einer Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis unterzogen wird. Bei dieser Untersuchung sind die Windeln oder Einstreu von mindestens 200 Küken und zusätzlich - sofern vorhanden - maximal zehn verendete Küken an eine Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Bei der Einfuhr von Tieren aus dem Ausland kann die Sendung auch vom Amtstierarzt dieser Untersuchung unterzogen werden. Ergibt die Untersuchung ein positives Ergebnis, so darf diese Herde zur Bruteiergewinnung nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat bei allen Tieren einer Elterntierherde jährlich eine Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis durch den gemäß § 3 herangezogenen Tierarzt zu veranlassen. Diese Untersuchung darf bei weiblichen Tieren nicht vor Erreichen einer 10%igen Legetätigkeit der Herde erfolgen. Männliche Tiere dürfen nicht vor Erreichen des fünften Lebensmonats untersucht werden.Der Betriebsinhaber hat bei allen Tieren einer Elterntierherde jährlich eine Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis durch den gemäß Paragraph 3, herangezogenen Tierarzt zu veranlassen. Diese Untersuchung darf bei weiblichen Tieren nicht vor Erreichen einer 10%igen Legetätigkeit der Herde erfolgen. Männliche Tiere dürfen nicht vor Erreichen des fünften Lebensmonats untersucht werden.
(3)Absatz 3,Die Blutuntersuchungen sind mit einem vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannten Testverfahren vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12135626
Alte Dokumentnummer
N8199115362J