Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. Die jährliche Untersuchung gemäß § 10 Abs. 2 kann in Betrieben, in denen bei der letzten Blutuntersuchung keine Infektion mit Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis festgestellt wurde, auf Stichproben beschränkt werden. Hiebei sind während der ersten drei Jahre pro Jahr je Herde 600 Tiere, danach nur mehr jährlich 205 Tiere jeder Herde zu untersuchen. In Herden, die eine kleinere Stückzahl umfassen, sind alle Tiere untersuchen zu lassen. Paragraph 11, Die jährliche Untersuchung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kann in Betrieben, in denen bei der letzten Blutuntersuchung keine Infektion mit Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis festgestellt wurde, auf Stichproben beschränkt werden. Hiebei sind während der ersten drei Jahre pro Jahr je Herde 600 Tiere, danach nur mehr jährlich 205 Tiere jeder Herde zu untersuchen. In Herden, die eine kleinere Stückzahl umfassen, sind alle Tiere untersuchen zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12135627
Alte Dokumentnummer
N8199115363J