Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Werden in einer Herde bei der Blutuntersuchung Reagenten oder bei einer bakteriologischen Untersuchung Keimträger von Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis festgestellt, so sind alle Tiere der Herde der Blutuntersuchung zu unterziehen.Paragraph 12, (1) Werden in einer Herde bei der Blutuntersuchung Reagenten oder bei einer bakteriologischen Untersuchung Keimträger von Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis festgestellt, so sind alle Tiere der Herde der Blutuntersuchung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Reagenten sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen. Dabei ist stichprobenweise eine bakteriologische Untersuchung dieser Tiere auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis an einer Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu veranlassen.Reagenten sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen. Dabei ist stichprobenweise eine bakteriologische Untersuchung dieser Tiere auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis an einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Nach Entfernung der Reagenten und Keimträger aus dem Elterntierbetrieb darf der Betriebsinhaber die Blutuntersuchung nach § 10 Abs. 2 - nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen seit der ersten Untersuchung - wiederholen lassen.Nach Entfernung der Reagenten und Keimträger aus dem Elterntierbetrieb darf der Betriebsinhaber die Blutuntersuchung nach Paragraph 10, Absatz 2, - nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen seit der ersten Untersuchung - wiederholen lassen.
Dokumentnummer
NOR12135628
Alte Dokumentnummer
N8199115364J