Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15. Werden bei der Blutuntersuchung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 keine Reagenten und bei der bakteriologischen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 2 keine Keimträger festgestellt, so hat der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier drüfen (Anm.: richtig: dürfen) erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Paragraph 15, Werden bei der Blutuntersuchung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, keine Reagenten und bei der bakteriologischen Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, keine Keimträger festgestellt, so hat der gemäß Paragraph 3, herangezogene Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier drüfen Anmerkung, richtig: dürfen) erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12135631
Alte Dokumentnummer
N8199115367J