Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Bestimmungen für Brütereien, Küken- und
Jungtierlieferbetriebe
§ 16. (1) Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.Paragraph 16, (1) Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken ist so einzurichten, daß eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb
Dokumentnummer
NOR12135632
Alte Dokumentnummer
N8199115368J