Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 17. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.Paragraph 17, (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde.Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.
(4)Absatz 4,Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen:
Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
Bestimmungsbetrieb der abgegangenen Tiere und bei Brütereien
Diese Aufzeichnungen sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Diese Aufzeichnungen sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Absatz eins und 2 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(5)Absatz 5,Brutabfälle, Bruteier und tote Tiere sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Von jeder Elterntierherde sind stichprobenweise jährlich Steckenbleiber auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis an einer Untersuchungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes untersuchen zu lassen. Hiebei sind jeweils 20 bis 30 Eier einzusenden.Von jeder Elterntierherde sind stichprobenweise jährlich Steckenbleiber auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis an einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes untersuchen zu lassen. Hiebei sind jeweils 20 bis 30 Eier einzusenden.
(7)Absatz 7,Ergibt die Untersuchung gemäß Abs. 6 einen positiven Befund, so ist der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt des betroffenen Elterntierbetriebes hievon nachweislich zu verständigen. Dieser hat bei allen Tieren der betroffenen Herde eine Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis durchzuführen. Reagenten sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen.Ergibt die Untersuchung gemäß Absatz 6, einen positiven Befund, so ist der gemäß Paragraph 3, herangezogene Tierarzt des betroffenen Elterntierbetriebes hievon nachweislich zu verständigen. Dieser hat bei allen Tieren der betroffenen Herde eine Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis durchzuführen. Reagenten sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb
Dokumentnummer
NOR12135633
Alte Dokumentnummer
N8199115369J