Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199231.12.1998 BGBl. Nr. 274/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 274/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 17, (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.

  1. Absatz 2,Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 3,Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 15, nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 4,Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
    2. Ziffer 2
      Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungsbetrieb der abgegangenen Tiere und bei Brütereien
    4. Ziffer 4
      Schlupfergebnisse.
    Diese Aufzeichnungen sowie eine Ausfertigung jedes der gemäß Absatz eins und 2 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  4. Absatz 5,Brutabfälle, Bruteier und tote Tiere sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 6,Von jeder Elterntierherde sind stichprobenweise jährlich Steckenbleiber auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis an einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes untersuchen zu lassen. Hiebei sind jeweils 20 bis 30 Eier einzusenden.
  6. Absatz 7,Ergibt die Untersuchung gemäß Absatz 6, einen positiven Befund, so ist der gemäß Paragraph 3, herangezogene Tierarzt des betroffenen Elterntierbetriebes hievon nachweislich zu verständigen. Dieser hat bei allen Tieren der betroffenen Herde eine Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis durchzuführen. Reagenten sind sofort nach deren Feststellung zu kennzeichnen und unschädlich zu beseitigen.

Schlagworte

Kükenlieferbetrieb

Gesetzesnummer

10010671

Dokumentnummer

NOR12135633

Alte Dokumentnummer

N8199115369J