Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 18. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.Paragraph 18, (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Schlupfapparate und die verwendeten Geräte sind nach jedem Schlupf zu reinigen und zu desinfizieren.
(3)Absatz 3,Die Betriebsräume sind sauber zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
Dokumentnummer
NOR12135634
Alte Dokumentnummer
N8199115370J