Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19. Eintagsküken und Jungtiere dürfen entweder in nur einmal verwendbaren Behältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist verboten. Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nur einmal verwendbare Behältnisse sind nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen. Paragraph 19, Eintagsküken und Jungtiere dürfen entweder in nur einmal verwendbaren Behältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist verboten. Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nur einmal verwendbare Behältnisse sind nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
Dokumentnummer
NOR12135635
Alte Dokumentnummer
N8199115371J