Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1998Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit, welche mindestens eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Betriebsarten umfaßt;Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit, welche mindestens eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Betriebsarten umfaßt;
Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub und tote Küken;
Brüterei: einen Betrieb, in dem mittels geeigneter Einrichtungen das Bebrüten von Eiern und der Schlupf oder aus dem die Lieferung von Küken erfolgt;
Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung von Salmonellen;
Elterntierbetrieb: einen Betrieb, in dem Geflügel, das zur Bruteierproduktion bestimmt ist, gehalten wird;
Geflügelmästerei: einen Betrieb, in dem in einem Stallraum oder in mehreren Stallräumen oder auf freien Flächen Geflügel zum Zweck der Mast gehalten wird sowie Legehennenbetriebe, wenn die Tiere zur Schlachtung am Ende der Legeperiode bestimmt sind;
Geflügelschlächterei: einen Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von Geflügelfleisch zum menschlichen Genuß dient;
Herde: eine Anzahl von Tieren, die in einem gemeinsamen Raum oder gemeinsam auf einer freien Fläche untergebracht sind und über gemeinsame Luftkommunikation, Fütterungs- und Tränkungsanlagen verfügen;
Küken- und Jungtierlieferbetrieb: einen Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;
Nutzgeflügel: Geflügel, dessen Fleisch zum menschlichen Genuß bestimmt ist, und Geflügel in Elterntierbetrieben zur Erzeugung dieses Geflügels;
pullorumfreie Herde: eine Herde, in der bei den Untersuchungen gemäß dieser Verordnung Salmonella pullorum gallinarum nicht festgestellt wurde;
Reagent: ein Tier, bei dem das Ergebnis der Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidis „positiv'' lautete;
Stallraum: eine Räumlichkeit in einem Gebäude, in der eine Herde untergebracht ist;
Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Brutvorgang, Fütterungsanlage, Bundesverordnung
Dokumentnummer
NOR12135618
Alte Dokumentnummer
N8199115354J